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Gelangensbestätigung (UStDV §7a)

Übergangsfrist bis 30.06.2012 verlängert

Das Bundesfinanzministerium verlangt für den Nachweis der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung nun eine Gelangensbestätigung. Die Verordnung sah eine Übergangsfrist bis zum 31.03.2012 vor, die auf den 30.06.2012 verlängert wurde.

Bisher war die weiße Spediteurbescheinigung (Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke) als Beleg ausreichend. Hierauf wurde vom Spediteur bestätigt, die Ware zu einem bestimmten Ort transportiert zu haben oder noch zu transportieren.

Die Gelangensbestätigung ist jedoch eine Bestätigung vom Abnehmer/Empfänger der Ware. Verweigert der Empfänger die Bestätigung, so fällt das außerhalb des Kontrollbereichs des Spediteurs. Der Spediteur hat keine rechtliche Möglichkeit, eine deutsche Umsatzsteuerrichtline im Ausland einzufordern. Deshalb raten die Verbände erst mal dringend davon ab, dem Auftraggeber im Vorfeld eine Verpflichtung zu unterschreiben. Er darf nämlich hier nur die Leistung bestätigen, die er tatsächlich erbracht hat.

Zurzeit gibt es noch viele ungeklärte Fragen, wie das in der Praxis umgesetzt werden kann.Wie hält es sich mit der Vertretungsvollmacht? Gilt die Unterschrift vom Warenannahmeleiter/Staplerfahrer beim Empfänger als vertretungsberechtigt im Sinne der UStDV? Werden die Inhalte vom CMR als Gelangensnachweis anerkannt? Wie verhält es sich mit der Unterschrift auf einem elektronischen Ausliefergerät?

Wir bleiben am Ball und informieren Sie gerne über den aktuellen Sachstand der Gespräche zwischen unserem Verband und dem BMF.

Als rechtssicherer Praxishinweis gilt heute folgende Empfehlung:

Der Verkäufer (Unternehmer) sollte seinem Kunden einen schon vorbereiteten Gelangensnachweis z.B. mit der Auftragsbestätigung zukommen lassen, die dieser lediglich nach Erhalt der Ware unterschrieben zurückfaxen muss. Damit erwirbt der Empfänger die Steuerbefreiung und Sie können ohne Umsatzsteuer fakturieren.

 

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(Die Information wurde nach Besten Wissen und Gewissen erstellt, hat aber keinen verbindlichen Rechtsanspruch)